OLG Naumburg - Beschluss vom 05.10.2006
3 WF 161/06
Normen:
RegelbetragVO § 2 ; ZPO § 139 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 738
OLGReport-Naumburg 2007, 486
Vorinstanzen:
AG Wittenberg, vom 15.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 331/06

Anerkenntnis im Sinne der ZPO, wenn Unterhalt als Prozentsatz begehrt und der konkrete Umrechnungsbetrag anerkannt wird

OLG Naumburg, Beschluss vom 05.10.2006 - Aktenzeichen 3 WF 161/06

DRsp Nr. 2007/2141

Anerkenntnis im Sinne der ZPO, wenn Unterhalt als Prozentsatz begehrt und der konkrete Umrechnungsbetrag anerkannt wird

»Wird Unterhalt als Prozentsatz begehrt und erkennt der Schuldner konkret den Betrag an, der sich aus der Umrechnung ergibt, liegt kein Anerkenntnis im Sinne der ZPO vor, denn statischer und dynamischer Unterhalt sind nicht identisch.«

Normenkette:

RegelbetragVO § 2 ; ZPO § 139 ;

Entscheidungsgründe:

Der Antragsteller hat den Antragsgegner außergerichtlich zur Zahlung von Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrages der 3. Altersstufe nach § 2 RegelbetragVO aufgefordert und die Errichtung einer dahingehenden Jugendamtsurkunde verlangt.

Da der Antragsgegner diesem Verlangen nicht nachgekommen ist, hat der Antragsteller unter dem 26.05.2006 (bedingt) Klage eingereicht mit dem Verlangen, den Antragsgegner zur Zahlung eines Unterhalts in Höhe von 100 % des Regelbetrages ab 01.03.2006 sowie zur Zahlung von 207,93 EUR Schadensersatz (vorgerichtlich entstandene Kosten) zu verurteilen und sie von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht.

Noch vor Zustellung der Klage hat der Antragsgegner den Unterhalt beim Jugendamt titulieren lassen, und zwar unstreitig in Höhe von monatlich 269 EUR.