OLG Oldenburg - Beschluss vom 06.12.1999
3 WF 105/99
Normen:
BGB § 1601 ; ZPO § 93, § 323 ;
Fundstellen:
AGS 2000, 118
EzFamR 2000, 153 (LS)
FamRZ 2000, 1514
Vorinstanzen:
AG Norden, vom 27.10.1999

Anerkenntnis; Unterhaltsabänderung; Verzicht

OLG Oldenburg, Beschluss vom 06.12.1999 - Aktenzeichen 3 WF 105/99

DRsp Nr. 2001/3521

Anerkenntnis; Unterhaltsabänderung; Verzicht

»Ein Unterhaltsschuldner muß den Unterhaltsgläubiger vor Erhebung der Abänderungsklage zum Verzicht auffordern, will er die Kostenfolge des § 93 ZPO vermeiden.«

Normenkette:

BGB § 1601 ; ZPO § 93, § 323 ;

Gründe:

Ob der Unterhaltsberechtigte, der weiß, daß er nicht mehr unterhaltsbedürftig ist, regelmäßig Veranlassung zur Klageerhebung nach § 323 ZPO gibt, wenn er gleichwohl vollstreckt, weil eine vorherige Aufforderung zum Titelverzicht wegen der in § 323 Abs. 3 ZPO getroffenen Regelung mit Rechtsnachteilen verbunden wäre (vgl. zum Stand Herget in Zöller, ZPO, 21. Aufl., § 93, Rdnr. 6 unter dem Stichwort"Unterhaltssachen"), kann vorliegend dahinstehen. Hier liegen gewichtige Gründe vor, von dieser Regel abzuweichen, wenn man sie bejahen sollte.