Auf die Beschwerde der Beteiligten Dr. C. A. und Dr. S. A. wird der Beschluss des Amtsgerichts V. vom 29. August 2016 geändert. Das Standesamt der Stadt W. wird angewiesen, die Geburt des Kindes J. N. A. mit der Maßgabe einzutragen, dass Vater des Kindes Herr Dr. C. A. und Mutter des Kindes Frau Dr. S. A. ist.
Gerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Gegenstandswert beläuft sich auf € 5.000,-.
I.
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