OLG Celle - Beschluss vom 22.05.2017
17 W 8/16
Normen:
BGB § 1591; FamFG § 108 Abs. 1; FamFG § 109 Abs. 1 Nr. 4;

Anerkennung der im Ausland erfolgten Eintragung der biologischen Eltern eines von einer Leihmutter ausgetragenen Kindes als rechtliche Eltern

OLG Celle, Beschluss vom 22.05.2017 - Aktenzeichen 17 W 8/16

DRsp Nr. 2017/7995

Anerkennung der im Ausland erfolgten Eintragung der biologischen Eltern eines von einer Leihmutter ausgetragenen Kindes als rechtliche Eltern

Eine ausländische standesamtliche Eintragung, nach der die biologischen Eltern eines von einer Leihmutter ausgetragenen Kindes dessen rechtliche Eltern sind, stellt eine nach § 108 FamFG anerkennungsfähige Entscheidung dar. Eine solche Eintragung verstößt nicht gegen den deutschen ordre public (Anschluss an BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014, XII ZB 463/13, entgegen OLG Braunschweig, Beschluss vom 12. April 2017, 1 UF 83/13).

Auf die Beschwerde der Beteiligten Dr. C. A. und Dr. S. A. wird der Beschluss des Amtsgerichts V. vom 29. August 2016 geändert. Das Standesamt der Stadt W. wird angewiesen, die Geburt des Kindes J. N. A. mit der Maßgabe einzutragen, dass Vater des Kindes Herr Dr. C. A. und Mutter des Kindes Frau Dr. S. A. ist.

Gerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Gegenstandswert beläuft sich auf € 5.000,-.

Normenkette:

BGB § 1591; FamFG § 108 Abs. 1; FamFG § 109 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe:

I.