Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts- Familiengericht - Hamm vom 26/29.11.2012 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, dessen Wert auf 3.000 € festgesetzt wird.
I.
Die Antragsteller begehren die Feststellung der Anerkennungsfähigkeit und der rechtlichen Wirkungen eines in Tunesien ergangenen Adoptionsurteils vom 04.07.2011 nach dem Adoptionswirkungsgesetz in Deutschland.
Der am ####1948 geborene Antragsteller kam 1971 nach Deutschland und besitzt mittlerweile die deutsche Staatsbürgerschaft. Im Jahre 2000 heiratete er die am ####1963 geborene Antragstellerin, die die tunesische Staatsangehörigkeit besitzt und nach der Heirat nach Deutschland kam.
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