OLG Hamm - Beschluss vom 24.09.2013
11 UF 59/13
Normen:
FamFG § 108; FamFG § 109; AdVermiG § 7 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 29.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 195/11

Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 24.09.2013 - Aktenzeichen 11 UF 59/13

DRsp Nr. 2014/5852

Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung

1. Eine ausländische Adoptionsentscheidung ist regelmäßig nicht anzuerkennen, wenn ihr nicht eine umfassende Prüfung der aktuellen Lebensumstände und der Bedürfnisse des zu adoptierenden Kindes sowie eine umfassende Prüfung der Eignung der Adoptionsewerber als Adoptiveltern unter Einbeziehung des Jugendamts in dem Land, in dem die Adoptionsbewerber wohnen, vorausgegangen ist. 2. Hat diese Prüfung nicht stattgefunden, so kann sie auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts- Familiengericht - Hamm vom 26/29.11.2012 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, dessen Wert auf 3.000 € festgesetzt wird.

Normenkette:

FamFG § 108; FamFG § 109; AdVermiG § 7 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren die Feststellung der Anerkennungsfähigkeit und der rechtlichen Wirkungen eines in Tunesien ergangenen Adoptionsurteils vom 04.07.2011 nach dem Adoptionswirkungsgesetz in Deutschland.

Der am ####1948 geborene Antragsteller kam 1971 nach Deutschland und besitzt mittlerweile die deutsche Staatsbürgerschaft. Im Jahre 2000 heiratete er die am ####1963 geborene Antragstellerin, die die tunesische Staatsangehörigkeit besitzt und nach der Heirat nach Deutschland kam.