OLG Stuttgart - Beschluss vom 11.10.2023
17 UF 241/22
Normen:
FamFG § 108 Abs. 2; AdWirkG a.F. § 1; AdWirkG a.F. § 9; HAÜ Art. 23; FamFG § 109 Abs. 5; FamFG § 191; AdWirkG a.F. § 5 Abs. 3 S. 2; FamFG § 159;
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 07.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 27 F 1071/21

Anerkennung einer ausländischen AdoptionÜberprüfung in Kenia erfolgter Adoption eines KindesAnwendung nationale Anerkennungsregeln auf ausländische AdoptionZulässigkeit nachträglicher Eignungsprüfung bei Kindesadoption im Ausland

OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.10.2023 - Aktenzeichen 17 UF 241/22

DRsp Nr. 2023/13837

Anerkennung einer ausländischen Adoption Überprüfung in Kenia erfolgter Adoption eines Kindes Anwendung nationale Anerkennungsregeln auf ausländische Adoption Zulässigkeit nachträglicher Eignungsprüfung bei Kindesadoption im Ausland

1. In Verfahren nach dem AdWirkG sind die besonderen Vorschriften des FamFG über das Verfahren in Adoptionssachen (§§ 186 ff. FamFG) nicht anzuwenden.2. In Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Anerkennung der im Ausland erfolgten Adoption nach dem " Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption " vom 29.05.1993 (HAÜ) nicht vorliegen, kann nach dem Günstigkeitsprinzip auf die nationalen Anerkennungsregeln zurückgegriffen werden.3. Zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und zu den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen im Recht der Adoption Minderjähriger gehört die Ausrichtung der Adoptionsentscheidung am Kindeswohl. Hierbei ist die Überprüfung der Eignung des Adoptivbewerbers ein wesentlicher Teil der Kindeswohlprüfung. Eine solche umfassende Eignungsprüfung muss die gesamten Lebensumstände des Adoptivbewerbers umfassen.