BayObLG - Beschluss vom 12.05.1992
BReg 3 Z 58/91
Normen:
Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Italien vom 9.3.1936 (RGBl 1937 II S. 145); FamRÄndG Art. 7 § 1 ;
Fundstellen:
BayOBLG-Report 1992, 60
BayObLGZ 1992 Nr. 26
BayObLGZ 1992, 118
DRsp-ROM Nr. 1997/1389
EzFamR FamRÄndG Art. 7 Nr. 5
FamRZ 1993, 452
FuR 1992, 309
NJW-RR 1992, 1354
StAZ 1992, 476
Vorinstanzen:
BayStMdJ Gz. 3465 E - I - 677/90,

Anerkennung einer italienischen Ehescheidung in Deutschland

BayObLG, Beschluss vom 12.05.1992 - Aktenzeichen BReg 3 Z 58/91

DRsp Nr. 1998/13449

Anerkennung einer italienischen Ehescheidung in Deutschland

»1. Im Verfahren auf Anerkennung einer italienischen Ehescheidung in Deutschland kann das Abkommen vom 9.3.1936 nicht angewandt werden, wenn keine ausreichenden Feststellungen zur Frage des gemeinsamen Wohnsitzes getroffen sind, sofern einer der beiden Ehegatten möglicherweise Doppelstaater ist; die Anwendung des innerdeutschen Anerkennungsrechts wird dadurch aber nicht ausgeschlossen.2. Keinen Verstoß gegen den deutschen ordre public stellt es dar, wenna) eine Ehe geschieden wird, bevor die unter Berücksichtigung eines italienischen Trennungsurteils berechnet Trennungszeit nach italienischem Recht verstrichen istb) das italienische Gericht eine unrichtige Ahgabe in der Klageschrift über den Trennungszeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.«3. Das deutsch-italienische Abkommen vom 9.3.1996 betreffend die Anerkennung einer italienischen Scheidung ist anwendbar, wenn mit ausreichender Sicherheit feststeht, daß die früheren Eheleute zu Beginn des Ehescheidungsverfahrens oder bei Urteilsfällung beide ihren Wohnsitz in Italien gehabt haben. Eine Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des italienischen Gerichts besteht nicht (Art. 5 S. 1 des Abkommens). Wenn nur eine Anerkennungsvoraussetzung des Abkommens nicht festgestellt ist, kann das Abkommen insgesamt nicht angewandt werden.