BayObLG - Beschluß vom 28.07.1999
3Z BR 142/99
Normen:
FGG § 18 ; FamRÄndG Art. 7 § 1, § 2 ; VwVfG § 48 ; ZPO § 328 ;
Fundstellen:
BayObLG 1999, 211
BayObLGZ 1999 Nr. 47
NJW-RR 2000, 885
ZAR 1999, 271
Vorinstanzen:
OLG München, - Vorinstanzaktenzeichen 3465 a E 82/99

Anerkennung und Rücknahme der Anerkennung einer iranischen Ehescheidung, die unter Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts erfolgt ist

BayObLG, Beschluß vom 28.07.1999 - Aktenzeichen 3Z BR 142/99

DRsp Nr. 1999/8866

Anerkennung und Rücknahme der Anerkennung einer iranischen Ehescheidung, die unter Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts erfolgt ist

»1. Eine iranische Ehescheidung, die unter Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts (hier: erschlichenes Urteil) erfolgt ist, kann nicht anerkannt werden.2. Ist in einem solchen Fall die Anerkennung dennoch erfolgt, kann sie von der Justizverwaltung zurückgenommen werden.3. In Statussachen ist dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme rechtswidriger Anerkennungsentscheidungen der Vorrang vor privaten Vertrauensinteressen einzuräumen.«

Normenkette:

FGG § 18 ; FamRÄndG Art. 7 § 1, § 2 ; VwVfG § 48 ; ZPO § 328 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin ist iranische Staatsangehörige. Sie schloß am 16.3.1989 im Iran die Ehe mit einem ebenfalls iranischen Staatsangehörigen.

Laut vorgelegter Scheidungsurkunde wurde am 28.10.1995 vor dem Scheidungsnotariat Nr. 60 in Teheran die Scheidung ausgesprochen und dort auch am selben Tag unter Nr. 5630 registriert.