I.
Die Parteien leben seit Juli 2001 voneinander getrennt. Sie haben drei ehegemeinschaftliche Kinder, A., geb. am 1987, D., geb. am 1988 und M., geb. am 1993. Seit der Trennung der Parteien lebt die Tochter D. bei der Antragsgegnerin, die beiden Söhne A. und M. beim Antragsteller. In einem isolierten FGG -Verfahren vor dem Amtsgericht Mannheim - Az.: 7B F 116/01 - hat das Familiengericht mit Beschluss vom 27.12.2001 (Beiakte S. 115) das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder A. und M. dem Antragsteller und das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Tochter D. auf die Antragsgegnerin übertragen.
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