BGH vom 28.03.1984
IVb ZB 774/81
Normen:
BGB § 1587g Abs. 3 ; FGG § 53g Abs. 2 ; ZPO § 322 Abs. 1, §§ 578 ff.;
Fundstellen:
DRsp IV(470)220a-b
DRsp IV(470)220e
FamRZ 1984, 669
MDR 1984, 922
NJW 1984, 2364
ZblJR 1984, 353

Anfechtbarkeit der Entscheidung des Familiengerichts über auszugleichende Versorgung

BGH, vom 28.03.1984 - Aktenzeichen IVb ZB 774/81

DRsp Nr. 1992/4933

Anfechtbarkeit der Entscheidung des Familiengerichts über auszugleichende Versorgung

»a) Sowohl stattgebende als auch zurückweisende Entscheidungen nach § 1587 g Abs. 3 BGB unterliegen nicht der weiteren Beschwerde. b) Entscheidungen über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sind der materiellen Rechtskraft fähig. Nach ihrem Eintritt ist eine Korrektur von vornherein fehlerhafter Entscheidungen nur im Wiederaufnahmeverfahren (analog §§ 578 ff. ZPO) möglich.«

Normenkette:

BGB § 1587g Abs. 3 ; FGG § 53g Abs. 2 ; ZPO § 322 Abs. 1, §§ 578 ff.;

I. Durch Verbundurteil vom 14. September 1979 hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich u.a. dahin geregelt, daß der Ehemann (Antragsteller) an die Ehefrau (Antragsgegnerin) eine monatliche Ausgleichsrente nach § 1587 g Abs. 1 Satz 1 BGB in Höhe von 294,95 DM zu zahlen hat. Dabei ist das Gericht davon ausgegangen, daß der Ehemann entsprechend einer Auskunft der Bundesbahn-Versicherungsanstalt Karlsruhe vom 18. Mai 1979 in der Ehezeit eine dynamische Zusatzversorgungsrente von monatlich 589,90 DM erworben habe. Die Entscheidung ist unangefochten geblieben.