Die Beschwerde ist zulässig.
Gemäß § 652 Abs. 2 ZPO kann die Unrichtigkeit der Kostenfestsetzung im Rahmen des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger mit der sofortigen Beschwerde geltend gemacht werde. Zwar erfaßt der Wortlaut des Gesetzes nur die unrichtige Kostenfestsetzung. Da deren Grundlage aber der Kostenausspruch ist, kann dieser von der Anfechtung nicht ausgenommen sein (Zöller/Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 652 Rn. 2).
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