OLG Köln - Beschluß vom 30.11.1999
27 UF 280/99
Normen:
ZPO § 652 Abs. 2, § 648 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Bergisch Gladbach, vom 14.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 26 FH 21/99

Anfechtbarkeit des Kostenausspruchs

OLG Köln, Beschluß vom 30.11.1999 - Aktenzeichen 27 UF 280/99

DRsp Nr. 2000/3486

Anfechtbarkeit des Kostenausspruchs

Nach § 652 Abs. 2 ZPO kann auch der Kostenausspruch - nicht nur die Kostenfestsetzung - im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.

Normenkette:

ZPO § 652 Abs. 2, § 648 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig.

Gemäß § 652 Abs. 2 ZPO kann die Unrichtigkeit der Kostenfestsetzung im Rahmen des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger mit der sofortigen Beschwerde geltend gemacht werde. Zwar erfaßt der Wortlaut des Gesetzes nur die unrichtige Kostenfestsetzung. Da deren Grundlage aber der Kostenausspruch ist, kann dieser von der Anfechtung nicht ausgenommen sein (Zöller/Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 652 Rn. 2).