BayObLG - Beschluss vom 25.07.2001
3Z BR 102/01
Normen:
FGG § 68b Abs. 3 ; BGB § 1846 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 419
Vorinstanzen:
LG München 1 13 T 24287/00 ,
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 706 XVII 4133/00

Anfechtbarkeit einer Anordnung, den Betroffenen zur Untersuchung für ein Gutachten vorzuführen

BayObLG, Beschluss vom 25.07.2001 - Aktenzeichen 3Z BR 102/01

DRsp Nr. 2001/12510

Anfechtbarkeit einer Anordnung, den Betroffenen zur Untersuchung für ein Gutachten vorzuführen

»1. Die Anordnung, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und durch die zuständige Behörde zur Untersuchung vorgeführt wird, ist auch dann nicht anfechtbar, wenn der Betroffene aufgrund der Anordnung mehrere Tage im Bezirkskrankenhaus untergebracht wird.2. Feststellung der Rechtswidrigkeit einer vorläufigen Unterbringung, weil der Richter diese zu Unrecht auf § 1846 BGB gestützt hat.«

Normenkette:

FGG § 68b Abs. 3 ; BGB § 1846 ;

Gründe

I.

Mit der für sofort wirksam erklärten einstweiligen Anordnung vom 9.10.2000 bestellte das Amtsgericht befristet bis 1.4.2001 für den Betroffenen eine Rechtsanwältin zur vorläufigen Betreuerin mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Wohnungsangelegenheiten, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie Interessenvertretung in Strafverfahren und Zivilverfahren.