BayObLG - Beschluss vom 05.06.2003
3Z BR 54/03
Normen:
FGG § 55 § 62 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 220
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) - 41 T 2850/02 - 17.12.2002,
AG Kempten (Allgäu) - Zweigstelle Sonthofen - XVII 59/99,

Anfechtbarkeit einer gem. §§ 55, 62 FGG nicht mehr abänderbaren Genehmigung des Rechtspflegers nach Änderung der Rechtsprechung

BayObLG, Beschluss vom 05.06.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 54/03

DRsp Nr. 2003/10906

Anfechtbarkeit einer gem. §§ 55, 62 FGG nicht mehr abänderbaren Genehmigung des Rechtspflegers nach Änderung der Rechtsprechung

»Zur Frage der Anfechtbarkeit einer gem. §§ 55, 62 FGG nicht mehr abänderbaren Genehmigung des Rechtspflegers, wenn vor Bekanntwerden der Rechtsprechung des Senats über die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts (BayObLGZ 2002, 208/212 = Rpfleger 2003, 82) nicht dieses Gericht, sondern der Vormundschaftsrichter über den Rechtsbehelf gegen den Vorbescheid entschieden hat.«

Normenkette:

FGG § 55 § 62 ;

Gründe:

I.

Der Betroffene, für den eine Betreuung auch im Bereich der Vermögenssorge besteht, war Eigentümer eines Grundstücks. Zur Abwendung einer andernfalls drohenden Zwangsversteigerung mit voraussichtlich geringem Erlös wurde über diese Immobilie am 8.2.2002 ein notariell beurkundeter Kaufvertrag mit einem Erwerber geschlossen. Hierbei war der Betroffene durch die Betreuerin zu b) vertreten.

Mit Schreiben vom 19.2.2002 beantragte die Betreuerin zu b) die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des Kaufvertrags. Am 11.3.2002 erschien der Betroffene persönlich bei der zuständigen Rechtspflegerin und erhob Einwendungen gegen den Vertragsschluss. Ferner erklärte er, gegen einen etwaigen Vorbescheid über eine beabsichtigte Genehmigung "vorsorglich hiermit Rechtsmittel" einzulegen.