I.
Der Betroffene, für den eine Betreuung auch im Bereich der Vermögenssorge besteht, war Eigentümer eines Grundstücks. Zur Abwendung einer andernfalls drohenden Zwangsversteigerung mit voraussichtlich geringem Erlös wurde über diese Immobilie am 8.2.2002 ein notariell beurkundeter Kaufvertrag mit einem Erwerber geschlossen. Hierbei war der Betroffene durch die Betreuerin zu b) vertreten.
Mit Schreiben vom 19.2.2002 beantragte die Betreuerin zu b) die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des Kaufvertrags. Am 11.3.2002 erschien der Betroffene persönlich bei der zuständigen Rechtspflegerin und erhob Einwendungen gegen den Vertragsschluss. Ferner erklärte er, gegen einen etwaigen Vorbescheid über eine beabsichtigte Genehmigung "vorsorglich hiermit Rechtsmittel" einzulegen.
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