OLG Celle - Beschluss vom 23.10.2006
17 W 101/06
Normen:
FGG § 68b Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 167
OLGReport-Celle 2007, 20
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 21.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 74/06
AG Dannenberg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 XVII S 659

Anfechtbarkeit einer Untersuchungs- und Vorführungsanordnung bei damit verbundener Befugnis zur Gewaltanwendung

OLG Celle, Beschluss vom 23.10.2006 - Aktenzeichen 17 W 101/06

DRsp Nr. 2007/1476

Anfechtbarkeit einer Untersuchungs- und Vorführungsanordnung bei damit verbundener Befugnis zur Gewaltanwendung

»Eine Untersuchungs- und Vorführungsanordnung ist bei verfassungsgemäßer Auslegung des § 68 b Abs. 3 S. 2 FGG zumindest dann anfechtbar, wenn gleichzeitig die Befugnis zur Anwendung von Gewalt gegen den Betroffenen und/oder die Erlaubnis zum gewaltsamen Zutritt zu dessen Wohnung erteilt wird.«

Normenkette:

FGG § 68b Abs. 3 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der 84jährige Betroffene lebt zusammen mit den Familien seines Sohnes sowie seines Enkelsohnes auf dem Hofgrundstück ... in ... . Dem Betroffenen steht ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnrecht auf dem Hof in Form eines Altenteils zu. Innerhalb der Familie gibt es Differenzen. Dabei wird dem Betroffenen seitens seines Sohnes K. sowie dessen Sohn J. u.a. vorgeworfen, dass er deren Familienmitglieder bedrohe und mit seinem Pkw viel zu dicht an auf dem Hof befindlichen Personen vorbeifahre. So sei er am 9. Juli 2006 so dicht an seinen erst zweijährigen Urenkel T. herangefahren, dass jener nur durch ein Eingreifen seines Vaters, des Enkels J. des Betroffenen habe in Sicherheit gebracht werden können. Der Betroffene stellt diesen Vorfall sowie die anderen Vorwürfe in Abrede. Mit diesen würden Teile seiner Familie versuchen, ihn aus dem Haus und vom Hof zu "vergraulen".