OLG Naumburg - Beschluss vom 24.07.2003
10 Wx 9/02
Normen:
ZPO § 148 ; ZPO § 160 Abs. 4 § 355 Abs. 2 ; BGB § 1747 Abs. 3 Nr. 2 § 1748 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 810

Anfechtung der Ablehnung der Aussetzung eines Verfahrens auf Ersetzung der Einwilligung eines leiblichen Elternteils zur Adoption

OLG Naumburg, Beschluss vom 24.07.2003 - Aktenzeichen 10 Wx 9/02

DRsp Nr. 2004/15168

Anfechtung der Ablehnung der Aussetzung eines Verfahrens auf Ersetzung der Einwilligung eines leiblichen Elternteils zur Adoption

»1. Der Beschluss des Beschwerdegerichts, ein Verfahren auf Ersetzung der Einwilligung eines leiblichen Elternteils zur Adoption seines Kindes nicht auszusetzen im Hinblick auf ein gleichzeitig noch laufendes Verfahren dieses Elternteils auf Übertragung der elterlichen Sorge, ist - trotz seines Charakters als regelmäßig unanfechtbare Zwischenentscheidung - selbstständig anfechtbar. 2. Eine Beweisanordnung sowie eine Entscheidung über einen Antrag auf Protokollergänzung sind unselbstständige Zwischenentscheidungen die auch im FGG -Verfahren nicht isoliert angefochten werden können. 3. Das Verfahren auf Ersetzung der Einwilligung eines leiblichen Elternteils zur Adoption ist zwingend auszusetzen, wenn das Verfahren auf Übertragung der elterlichen Sorge noch nicht abgeschlossen ist; das nach § 148 ZPO analog auszuübende Ermessen des Gerichts ist wegen § 1747 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf Null reduziert. 4. Eine ausstehende Entscheidung des EGMR hinsichtlich des Sorgerechtsbegehrens dieses Elternteils ist nicht vorgreiflich i. S. v. § 148 ZPO

Normenkette:

ZPO § 148 ; ZPO § 160 Abs. 4 § 355 Abs. 2 ; BGB § 1747 Abs. 3 Nr. 2 § 1748 ;
Fundstellen
FamRZ 2004, 810