OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.10.2001
3 WF 201/01
Normen:
KindKG § 5 § 3 Abs. 2 ; ZPO § 648 § 652 ; RpflG § 11 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2001, 321
Vorinstanzen:
AG Ffm.-Höchst - 401 FH 13/00 ,

Anfechtung der Ablehnung der Dynamisierung des Kindesunterhalts

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.10.2001 - Aktenzeichen 3 WF 201/01

DRsp Nr. 2002/10731

Anfechtung der Ablehnung der Dynamisierung des Kindesunterhalts

Die Ablehnung der Dynamisierung des Kindesunterhalts im vereinfachten Verfahren ist nur mit der Erinnerung anfechtbar (st. Rspr. des Senats).

Normenkette:

KindKG § 5 § 3 Abs. 2 ; ZPO § 648 § 652 ; RpflG § 11 ;

Gründe:

Der Antragsteller betreibt die Dynamisierung seines durch Versäumnisurteil vom 30. 4. 1998 titulierten Unterhalts nach Art. 5 § 3 KindUG auf noch 150 % des Regelbetrages ab 1. 7. 1999 der zweiten und ab 1. 4. 2003 der dritten Altersstufe ohne Berücksichtigung des Kindergeldes. Der Antragsgegner ist noch nicht beteiligt worden.

Das Amtsgericht hat in dem Verfahren 401 FH 59/99 einen Kostenvorschuß von 31 DM angefodert und erhalten, alsdann einen neuen Antrag unter dem alten Datum mit der neuen Anschrift des Antragsgegners und in Fließschrift zur Verringerung der Übersetzungskosten. Solche fallen nach Mitteilung der Verwaltungsabteilung vom 11. 7. 2000 neben einer Prüfgebühr von 30 DM in Höhe von 3,50 DM je zu übersetzender Zeile an. Die 30 DM Prüfgebühr hat die Rechtspflegerin unter dem 26. 7. 2000 angefordert. Sie ist noch nicht gezahlt.