Der Kläger macht geltend, daß er nicht der Vater der Beklagten sei.
Mit Urkunde vom 22. März 1983 erkannte der Kläger vor dem Referat Jugendhilfe der Abteilung Volksbildung des Rates des Kreises H. an, der Vater der am 23. November 1982 geborenen Beklagten zu sein. Die Mutter hatte bereits am 18. Januar 1983 einer Anerkennung der Vaterschaft durch den Kläger zugestimmt. Am 2. Dezember 1983 heirateten der Kläger und die Mutter. Durch Verbundurteil vom 24. April 1996 wurde die Ehe geschieden.
Am 17. Juli 1996 reichte der Kläger eine Klage auf Feststellung der Nichtehelichkeit der Beklagten bei dem Amtsgericht ein. Er machte geltend, er habe im März 1995 durch eine im Rahmen einer Auseinandersetzung erfolgte Erklärung der Mutter erfahren, daß S. nicht seine Tochter sei; bis dahin sei er der Überzeugung gewesen, daß die Beklagte von ihm abstamme. Entgegen den Angaben der Mutter habe er dies nicht schon bei der Eheschließung gewußt.
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