BGH - Urteil vom 24.03.1999
XII ZR 190/97
Normen:
BGB § 1599 Abs. 1, § 1600 b Abs. 1 (F: 16. Dezember 1997); EGBGB 1986 Art. 224 § 1 Abs. 2 ; KindRG Art. 15 § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 778
FuR 1999, 384
MDR 1999, 678
NJW 1999, 1862
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom - Vorinstanzaktenzeichen
AG Hoyerswerda, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft

BGH, Urteil vom 24.03.1999 - Aktenzeichen XII ZR 190/97

DRsp Nr. 1999/4472

Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft

»Zur Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft durch eine bei Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 bereits anhängige Klage.«

Normenkette:

BGB § 1599 Abs. 1, § 1600 b Abs. 1 (F: 16. Dezember 1997); EGBGB 1986 Art. 224 § 1 Abs. 2 ; KindRG Art. 15 § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht geltend, daß er nicht der Vater der Beklagten sei.

Mit Urkunde vom 22. März 1983 erkannte der Kläger vor dem Referat Jugendhilfe der Abteilung Volksbildung des Rates des Kreises H. an, der Vater der am 23. November 1982 geborenen Beklagten zu sein. Die Mutter hatte bereits am 18. Januar 1983 einer Anerkennung der Vaterschaft durch den Kläger zugestimmt. Am 2. Dezember 1983 heirateten der Kläger und die Mutter. Durch Verbundurteil vom 24. April 1996 wurde die Ehe geschieden.

Am 17. Juli 1996 reichte der Kläger eine Klage auf Feststellung der Nichtehelichkeit der Beklagten bei dem Amtsgericht ein. Er machte geltend, er habe im März 1995 durch eine im Rahmen einer Auseinandersetzung erfolgte Erklärung der Mutter erfahren, daß S. nicht seine Tochter sei; bis dahin sei er der Überzeugung gewesen, daß die Beklagte von ihm abstamme. Entgegen den Angaben der Mutter habe er dies nicht schon bei der Eheschließung gewußt.