OLG Naumburg - Beschluss vom 20.01.2003
8 UF 230/02
Normen:
VAÜG § 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1017
NJ 2003, 319
OLGReport-Naumburg 2003, 296
Vorinstanzen:
AG Aschersleben, - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 428/01

Anfechtung der Aussetzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

OLG Naumburg, Beschluss vom 20.01.2003 - Aktenzeichen 8 UF 230/02

DRsp Nr. 2004/9075

Anfechtung der Aussetzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

Die Aussetzung nach § 2 VAÜG stellt keine Endentscheidung zum Versorgungsausgleich dar und ist daher nicht anfechtbar (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung im Hinblick auf BGH - XII ZB 12/00 - 4.12.2002).

Normenkette:

VAÜG § 2 ;

Gründe:

Durch Verbundurteil hat das FamG die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.

Die Ehefrau hat gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich Rechtsmittel eingelegt.

Das Rechtsmittel ist zulässig, da es sich gegen eine Endentscheidung des FamG wendet.

Das Rechtsmittel ist auch begründet, da das FamG von einer unzutreffenden Ehezeit ausging. Richtig ist die Ehezeit vom 1.12.1998 bis zum 31.12.2001.

Der Senat hat neue Auskünfte eingeholt. Hiernach verfügt die Ehefrau über angleichungsdynamische Anrechte in Höhe von 71,33 Euro erworben.

Der Ehemann seinerseits hat angleichungsdynamische Anrechte in Höhe von 48,54 Euro erworben, jedoch auch Rentenanwartschaften nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB in Höhe von 0.10 Euro.

Da der grundsätzlich erforderliche zweigleisige Ausgleich nicht zu einem Rückausgleich führen darf und die Voraussetzungen für eine Durchführung des Ausgleichs vor der Einkommensangleichung nicht vorliegen, war das Verfahren nach § 2 VAÜG auszusetzen.