OLG Köln - Beschluss vom 02.04.2003
16 Wx 31/03
Normen:
FGG § 56g ; ZPO § 127 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 1012
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 29.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 382/02
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen St 298/02

Anfechtung der Feststellung, ein Rechtsanwalt sei im Rahmen seiner Berufsausübung zum Verfahrenspfleger bestellt

OLG Köln, Beschluss vom 02.04.2003 - Aktenzeichen 16 Wx 31/03

DRsp Nr. 2003/10218

Anfechtung der Feststellung, ein Rechtsanwalt sei im Rahmen seiner Berufsausübung zum Verfahrenspfleger bestellt

Die Entscheidung, ein Rechtsanwalt sei im Rahmen seiner Berufsausübung zum Verfahrenspfleger bestellt worden, ist für den Bezirksrevisor mit der sofortigen Beschwerde nach § 56g Abs. 5 FGG analog anfechtbar. Die Entscheidung ist auch dann, wenn der Bezirksrevisor von ihr keine Kenntnis erhalten hatte, in entsprechender Anwendung des § 127 Abs. 3 ZPO nach 3 Monaten nicht mehr anfechtbar. Gegen eine Entscheidung des Landgerichts in einem derartigen Fall ist die weitere Beschwerde nur zulässig, wenn das Landgericht sie zugelassen hat.

Normenkette:

FGG § 56g ; ZPO § 127 Abs. 3 ;

Gründe: