OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.02.2000
10 UF 27/00
Normen:
ZPO § 93 § 645 § 648 Abs. 1 S. 2 ; KV- GKG Nr. 1800;
Fundstellen:
OLGReport-Brandenburg 2000, 337
Vorinstanzen:
AG Schwedt - 4 FH 9/99 -,

Anfechtung der Kostengrundentscheidung im vereinfachten Verfahren über den unterhalt Minderjähriger

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.02.2000 - Aktenzeichen 10 UF 27/00

DRsp Nr. 2005/13466

Anfechtung der Kostengrundentscheidung im vereinfachten Verfahren über den unterhalt Minderjähriger

»1. Die im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger bei Einlegung der sofortigen Beschwerde gemäß § 652 Abs. 2 ZPO zulässige Einwendung der Unrichtigkeit der Kostenfestsetzung eröffnet beiden Parteien auch die Möglichkeit, die im Festsetzungsbeschluss getroffene Kostengrundentscheidung anzufechten. 2. Im vereinfachten Verfahren nach §§ 645ff ZPO kann auch rückständiger Unterhalt geltend gemacht werden. 3. Für das vereinfachte Verfahren wird eine halbe Gerichtsgebühr nach Nr. 1800 KV- GKG nicht für das Verfahren, sondern nur für die Entscheidung erhoben. Für die Höhe der Gebühr maßgebend ist daher der Verfahrenswert auf der Grundlage des Antrages, über den schließlich entschieden worden ist; ursprünglich gestellte weitergehende Anträge, die nicht Entscheidungsgegenstand geworden sind, berühren die Höhe der Gerichtsgebühren nicht. 4. Macht der Antragsgegner gemäß § 648 Abs. 1 S. 2 ZPO im vereinfachten Verfahren hinsichtlich der Verfahrenskosten geltend, keinen Anlass zur Stellung des Antrages gegeben zu haben, trifft ihn - wie sonst auch - die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzung des § 93 ZPO.