Der Kläger hatte am 8. März 1985 mit der Mutter der Beklagten die Ehe geschlossen. Die Beklagte wurde am 12.1995 geboren. Die Ehe wurde sodann durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Montabaur vom 21. Februar 2000 (3 F 34/99) rechtskräftig geschieden.
Der Kläger macht nunmehr geltend, die Beklagte stamme nicht von ihm ab, und beantragt festzustellen, dass er nicht der Vater der Beklagten sei.
Durch das angefochtene Urteil gab das Amtsgericht der Klage statt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung und macht geltend, die Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. 1 BGB sei zum Zeitpunkt der Klageerhebung im April 2001 längst verstrichen gewesen.
Das in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
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