BGH, Beschluß vom 05.12.1990 - Aktenzeichen XII ZB 121/90
DRsp Nr. 1997/4968
Anfechtung der Verwerfung eines Rechtsmittels
1. Wird ein Rechtsmittel von einem Oberlandesgericht als Berufung verworfen, so steht der Partei nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz das nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthafte Rechtsmittel zu.2. Eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich ist auch dann gegeben, wenn das Gericht lediglich in den Entscheidungsgründen ausführt, einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich habe es nicht bedurft, weil dieses Rechtsinstitut dem Heimatrecht der Parteien unbekannt sei. Durch eine derartige Entscheidung ist derjenige Ehegatte beschwert, der ausgleichsberechtigt wäre, wenn der Versorgungsausgleich durchzuführen wäre.