BayObLG - Beschluss vom 14.02.2002
1Z BR 54/01
Normen:
BGB § 2078 Abs. 2 § 2080 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1226
FamRZ 2002, 1226
NJW-RR 2002, 727
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 6452/01
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 3541/00

Anfechtung des Testaments wegen Motivirrtums

BayObLG, Beschluss vom 14.02.2002 - Aktenzeichen 1Z BR 54/01

DRsp Nr. 2002/4464

Anfechtung des Testaments wegen Motivirrtums

»Zur erfolglosen Anfechtung eines Testaments wegen Motivirrtums«

Normenkette:

BGB § 2078 Abs. 2 § 2080 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Die am 18.9.2000 verstorbene Erblasserin war geschieden. Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind ihre Kinder.

Mit eigenhändig geschriebenem und unterschriebenem Testament vom 4.10.1999 hat die Erblasserin ihren Sohn A, den Beteiligten zu 2, zu ihrem alleinigen Erben eingesetzt. Im Anschluss an die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 2 enthält das Testament folgende Ausführungen der Erblasserin:

"Meine Tochter (Beteiligte zu 3).... und mein Sohn B (Beteiligter zu 1).... haben immer wieder zum Ausdruck gebracht, von mir nichts erben zu wollen."