OLG Naumburg - Beschluss vom 26.02.2003
8 UF 153/02
Normen:
VAUG § 2 ; FGG § 53b Abs. 2 ; ZPO § 621e ; ZPO § 629 ; BeamtG § 55 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2003, 548
Vorinstanzen:
AG Wanzleben, vom 29.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 59/97

Anfechtung von Zwischenentscheidungen im Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs

OLG Naumburg, Beschluss vom 26.02.2003 - Aktenzeichen 8 UF 153/02

DRsp Nr. 2003/9266

Anfechtung von Zwischenentscheidungen im Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs

»Die Aussetzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist nach der Entscheidung des BGH vom 4.12.2002 (Az. XII ZB 12/00) eine Zwischenentscheidung und nur mit der einfachen - unbefristeten - Beschwerde anfechtbar. Der Senat gibt seine anderweitige bisherige Rechtspechung auf. Da die Aussetzung keine das Verfahren beendende Entscheidung ist, kann eine Kostenentscheidung nach § 93a ZPO erst im Rahmen des Schlussurteils ergehen.«

Normenkette:

VAUG § 2 ; FGG § 53b Abs. 2 ; ZPO § 621e ; ZPO § 629 ; BeamtG § 55 ;

Entscheidungsgründe:

Durch Verbundurteil vom 29. Oktober 1998 hat das Familiengericht Wanzleben die Ehe der Parteien geschieden, über die elterliche Sorge für mehrere minderjährige Kinder entschieden und den Versorgungsausgleich durch Rentensplitting durchgeführt.