Die nach § 127 II ZPO zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.
1.
Der Antragstellerin war über die vom Amtsgerichts bereits vorgenommene Bewilligung hinaus Prozesskostenhilfe auch für ihre angekündigten Klageanträge zu 2. (eidesstattliche Versicherung) und 3. (Zahlung) zu bewilligen, da bei einer Stufenklage wie der hier von der Antragstellerin beabsichtigten Prozesskostenhilfe von vornherein für sämtliche Stufen zu bewilligen ist. Die Prozesskostenhilfe ist dabei inhaltlich auf den Anspruch beschränkt, der sich aus der Auskunft ergibt (Senat, Beschluss vom 30.03.1999 -11WF 9/99-, OLGR 2000, 380 m.w.N.; Zöller-Philippi, ZPO, 24. Aufl. § 114 Rz. 37 m.w.N., auch zur Gegenmeinung).
2.
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