OLG Hamm - Beschluss vom 11.10.2004
11 WF 219/04
Normen:
BGB § 126 ; BGB § 260 ; BGB § 1605 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1194
OLGReport-Hamm 2005, 20
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 29.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 142/04

Anforderungen an Auskunftsverlangen über Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Unterhaltsrecht

OLG Hamm, Beschluss vom 11.10.2004 - Aktenzeichen 11 WF 219/04

DRsp Nr. 2004/18901

Anforderungen an Auskunftsverlangen über Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Unterhaltsrecht

»1. Zu den Anforderungen an das Auskunftsverlangen nach §§ 1605 Abs. 1, 260 BGB. 2. Die Auskunft muss nicht höchstpersönlich und unter Wahrung der Schriftform nach § 126 BGB erteilt werden, sondern kann auch - wenn nicht gewichtige Gründe dagegen sprechen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt erfolgen.«

Normenkette:

BGB § 126 ; BGB § 260 ; BGB § 1605 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die nach § 127 II ZPO zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.

1.

Der Antragstellerin war über die vom Amtsgerichts bereits vorgenommene Bewilligung hinaus Prozesskostenhilfe auch für ihre angekündigten Klageanträge zu 2. (eidesstattliche Versicherung) und 3. (Zahlung) zu bewilligen, da bei einer Stufenklage wie der hier von der Antragstellerin beabsichtigten Prozesskostenhilfe von vornherein für sämtliche Stufen zu bewilligen ist. Die Prozesskostenhilfe ist dabei inhaltlich auf den Anspruch beschränkt, der sich aus der Auskunft ergibt (Senat, Beschluss vom 30.03.1999 -11WF 9/99-, OLGR 2000, 380 m.w.N.; Zöller-Philippi, ZPO, 24. Aufl. § 114 Rz. 37 m.w.N., auch zur Gegenmeinung).

2.