VGH Bayern - Beschluss vom 13.10.2016
5 ZB 16.1873
Normen:
BGB § 1617a Abs. 1; NamÄndG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 22.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen AN 14 K 15.1745

Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Änderung des Familiennamens

VGH Bayern, Beschluss vom 13.10.2016 - Aktenzeichen 5 ZB 16.1873

DRsp Nr. 2016/19061

Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Änderung des Familiennamens

Das eigenmächtige Benutzen eines anderen Namens stellt keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung dar.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1617a Abs. 1; NamÄndG § 3 Abs. 1;

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Frage, ob der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch darauf hat, dass dieser seinen Familiennamen "G." in "K." abändert.