Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 11. April 2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düren vom 13. März 2013 (22 F 23/13) und das Verfahrenskostenhilfegesuch vom 29. April 2013 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
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