OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.10.2007
II-7 UF 108/07
Normen:
BGB § 985; BGB § 1922; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1; HausratsVO § 8 Abs. 1; HausratsVO § 8 Abs. 2; FGG § 12;
Vorinstanzen:
AG Solingen, vom 29.03.2007

Anforderungen an die Amtsermittlung im Hausratsteilungsverfahren; Verwirkung des Anspruchs auf Hausratsverteilung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.10.2007 - Aktenzeichen II-7 UF 108/07

DRsp Nr. 2009/3936

Anforderungen an die Amtsermittlung im Hausratsteilungsverfahren; Verwirkung des Anspruchs auf Hausratsverteilung

1. Im Hausratsteilungsverfahren gebietet die Amtsermittlung die Erhebung von Beweisen hinsichtlich einer Alleineigentumsbehauptung eines Ehegatten. 2. Hat der Anspruchsteller in der außergerichtlichen Korrespondenz stets deutlich gemacht, dass er auf die Herausgabe bestimmter Gegenstände nicht verzichten wolle, so ist der Anspruch auf Hausratsverteilung auch bei längerer Untätigkeit und auch dann nicht verwirkt, wenn die Hausratsteilung einverständlich aus dem Scheidungsverfahren ausgeklammert worden ist.

Tenor:

Auf die Beschwerden beider Parteien wird der Beschluss des Amtsgerichts Solingen vom 29. März 2007 aufgehoben und die Sache zur erneuten Ermittlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erheben (§ 21 GKG); über die weiteren Kosten des Beschwerdeverfahrens wird das Amtsgericht zu entscheiden haben.

Beschwerdewert: 10.000 €.

Normenkette:

BGB § 985; BGB § 1922; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1; HausratsVO § 8 Abs. 1; HausratsVO § 8 Abs. 2; FGG § 12;

Gründe: