Auf die Beschwerden beider Parteien wird der Beschluss des Amtsgerichts Solingen vom 29. März 2007 aufgehoben und die Sache zur erneuten Ermittlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erheben (§ 21 GKG); über die weiteren Kosten des Beschwerdeverfahrens wird das Amtsgericht zu entscheiden haben.
Beschwerdewert: 10.000 €.
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