OLG Hamm - Beschluss vom 22.01.2009
I-15 Wx 269/08
Normen:
VBVG § 2; VBVG § 4; VBVG § 5; FGG § 56g;
Fundstellen:
FGPrax 2009, 161
FamRZ 2009, 1182
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 28.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 198/08
AG Ibbenbüren, 6 XVII 2027 vom 30.01.2008,

Anforderungen an die Anmeldung der Betreuervergütung zur Wahrung der Ausschlussfrist

OLG Hamm, Beschluss vom 22.01.2009 - Aktenzeichen I-15 Wx 269/08

DRsp Nr. 2009/4972

Anforderungen an die Anmeldung der Betreuervergütung zur Wahrung der Ausschlussfrist

Die Anmeldung einer Betreuervergütung wahrt die Ausschlussfrist des § 2 S.1 VBVG nur in der Höhe, in der der Vergütungsanspruch auch tatsächlich geltend gemacht wird. Dabei ist eine Bezifferung hinsichtlich der Pauschalvergütung der §§ 4 und 5 VBVG nicht erforderlich, jedoch die Mitteilung der für die Bemessung maßgebenden Tatsachen. Nach Fristablauf ist eine über die Anmeldung hinausgehende Nachforderung ausgeschlossen.

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise, nämlich soweit die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert worden ist, aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 30.01.2008 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

VBVG § 2; VBVG § 4; VBVG § 5; FGG § 56g;

Gründe:

I.)