KG - Beschluss vom 31.01.2019
19 AR 12/18
Normen:
FamGKG § 20 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 7032/14

Anforderungen an die Begründung des Kostenansatzes

KG, Beschluss vom 31.01.2019 - Aktenzeichen 19 AR 12/18 - Aktenzeichen 16 UF 15/15

DRsp Nr. 2019/7715

Anforderungen an die Begründung des Kostenansatzes

Der Kostenansatz der Gerichtskosten bedarf aus rechtsstaatlichen Gründen jedenfalls dann der Begründung, wenn sich dieser Ansatz für den Kostenschuldner nicht ohne weiteres von selbst versteht. Dies ist dann der Fall, wenn dem Ansatz eine Ermessensentscheidung zugrunde liegt.

Die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 8. Juni 2018 gegen die Kostenrechnung vom 29. März 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

FamGKG § 20 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die gemäß § 57 Abs. 1 FamGKG zulässige Erinnerung des Erinnerungsführers gegen den Kostenansatz vom 29. März 2018 (Rechnung vom 10. April 2018) bleibt in der Sache ohne Erfolg. Dieser ist zu Recht ergangen.