Die Parteien lebten in der Zeit vom 8. Oktober 1992 bis zum 14. Mai 1998 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft gemeinsam in dem der Beklagten gehörenden Wohnhaus in S.
Die Parteien, die im Jahre 1996 die Sanierung des Wohnhauses durchführen wollten, schlössen unter dem 24. März 1996 eine Vereinbarung, in der es u. a. heißt:
"Im Falle eines Schicksalsschlages oder Auflösung der Lebensgemeinschaft von A und W, verbunden mit dem Auszug aus dem Haus, wird A L die alleinige Zahlung von Zins und Tilgung übernehmen bzw. ihre Erben.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|