OLG Brandenburg - Urteil vom 14.06.2001
9 U 20/99
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 ; ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 § 91 Abs. 1 § 708 Nr. 10 ;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 531/98

Anforderungen an die Berufungsbegründung

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.06.2001 - Aktenzeichen 9 U 20/99

DRsp Nr. 2001/13619

Anforderungen an die Berufungsbegründung

Die Berufungsbegründung muß jeweils auf den Streitfall zugeschnitten sein und im einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Es reicht nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter vor formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen. Erforderlich ist vielmehr eine Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 ; ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 § 91 Abs. 1 § 708 Nr. 10 ;

Tatbestand:

Die Parteien lebten in der Zeit vom 8. Oktober 1992 bis zum 14. Mai 1998 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft gemeinsam in dem der Beklagten gehörenden Wohnhaus in S.

Die Parteien, die im Jahre 1996 die Sanierung des Wohnhauses durchführen wollten, schlössen unter dem 24. März 1996 eine Vereinbarung, in der es u. a. heißt:

"Im Falle eines Schicksalsschlages oder Auflösung der Lebensgemeinschaft von A und W, verbunden mit dem Auszug aus dem Haus, wird A L die alleinige Zahlung von Zins und Tilgung übernehmen bzw. ihre Erben.