OLG Brandenburg - Beschluss vom 04.07.2016
9 UF 87/16
Normen:
BGB § 985; BGB § 929; BGB § 930; BGB § 1006 Abs. 1 S. 1; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 177/15

Anforderungen an die Bestimmtheit der Übereignung des Hausrats an einen Ehegatten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.07.2016 - Aktenzeichen 9 UF 87/16

DRsp Nr. 2018/14320

Anforderungen an die Bestimmtheit der Übereignung des Hausrats an einen Ehegatten

1. Zur Auslegung einer (hier bestrittenen) Erklärung, dass der gesamte Hausrat im Eigentum der Antragsgegnerin verbleiben solle. 2. Zu den Substanziierungspflichten eines Besitzers von vermeintlichen Haushaltsgegenständen für den behaupteten Verlust derselben.

In der Erklärung des Ehemanns, dass der gesamte Hausrat im Eigentum der Ehefrau verbleiben soll, liegt schon mangels hinreichender Bestimmtheit keine Übereignung gemäß §§ 929, 930 BGB.

1. Der Antrag der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2016 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

2. Der Senat beabsichtigt, die Beschwerde der Antragsgegnerin auf ihre Kosten schriftlich zurückzuweisen und gibt hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von 2 Wochen.

Normenkette:

BGB § 985; BGB § 929; BGB § 930; BGB § 1006 Abs. 1 S. 1; BGB § 249 Abs. 1;

Gründe: