SchlHOLG - Beschluss vom 10.12.2004
13 UF 198/04
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2 § 212a § 233 § 234 § 517 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 769
NJW-RR 2005, 1228
OLGReport-Schleswig 2005, 118
Vorinstanzen:
AG Lübeck, - Vorinstanzaktenzeichen 123 F 241/03

Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts bei Zustellung eines Urteils

SchlHOLG, Beschluss vom 10.12.2004 - Aktenzeichen 13 UF 198/04

DRsp Nr. 2005/5845

Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts bei Zustellung eines Urteils

»Ein Rechtsanwalt hat vor Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses zu prüfen, ob das Schriftstück, dessen Empfang er bestätigen soll, beigefügt ist ( BGH - VI ZB 4/00 - 21.03 2000 - MDR 2000, 853). Ein Rechtsanwalt, der das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung zurückreicht, genügt der ihn treffenden besonderen Sorgfaltspflicht nur dann, wenn er das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung erst unterzeichnet und an das zustellende Gericht zurückgibt, wenn neben dem Zustellungsdatum auch die Eintragung des Fristendes in den Fristenkalender und in die Handakten sichergestellt ist.«

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2 § 212a § 233 § 234 § 517 ;

Gründe:

Der Kläger begehrt die Abänderung eines Unterhaltstitels. Er ist der Vater der Beklagten und dieser aufgrund Urkunde des Jugendamtes der Hansestadt Lübeck vom 19. August 2003 (Urkundenregister-Nr. 635/2003) verpflichtet, ab 01. April 2003 100 % des jeweiligen Regelbetrages zu zahlen. Das Amtsgericht Lübeck - Familiengericht - hat durch das am 15. September 2004 verkündete Urteil der Abänderungsklage insoweit stattgegeben, als es die Jugendamtsurkunde dahin abgeändert hat, dass der Kläger ab Juli 2003 lediglich noch monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 70,00 EUR zu zahlen hat.