OLG Köln, vom 20.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 15/07
AG Aachen, vom 21.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 89/06
Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts hinsichtlich der Ausgangskontrolle per Telefax übermittelter Schriftsätze
BGH, Beschluß vom 14.05.2008 - Aktenzeichen XII ZB 34/07
DRsp Nr. 2008/12032
Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts hinsichtlich der Ausgangskontrolle per Telefax übermittelter Schriftsätze
»Ein Rechtsanwalt genügt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Dabei ist ein Vergleich der Anzahl der zu übermittelnden Seiten mit den laut Sendeprotokoll versandten Seiten besonders nachdrücklich anzuordnen, wenn die Vorgaben eines in der Anwaltskanzlei verwendeten Qualitätshandbuchs in diesem Punkt lückenhaft sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - FamRZ 2007, 1722 ff.).«