BGH - Beschluß vom 14.05.2008
XII ZB 34/07
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2 § 233 ;
Fundstellen:
AnwBl 2008, 637
BGHReport 2008, 979
BRAK-Mitt 2008, 161
FamRZ 2008, 1515
FuR 2008, 394
MDR 2008, 936
NJW 2008, 2508
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 20.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 15/07
AG Aachen, vom 21.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 89/06

Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts hinsichtlich der Ausgangskontrolle per Telefax übermittelter Schriftsätze

BGH, Beschluß vom 14.05.2008 - Aktenzeichen XII ZB 34/07

DRsp Nr. 2008/12032

Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts hinsichtlich der Ausgangskontrolle per Telefax übermittelter Schriftsätze

»Ein Rechtsanwalt genügt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Dabei ist ein Vergleich der Anzahl der zu übermittelnden Seiten mit den laut Sendeprotokoll versandten Seiten besonders nachdrücklich anzuordnen, wenn die Vorgaben eines in der Anwaltskanzlei verwendeten Qualitätshandbuchs in diesem Punkt lückenhaft sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - FamRZ 2007, 1722 ff.).«

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2 § 233 ;

Gründe: