OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.09.2009
9 WF 287/09
Normen:
BGB § 1599; ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 30.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 63/09

Anforderungen an die Darlegung des Anfangsverdachts für eine Vaterschaftsanfechtungsklage; Berücksichtigung eingeräumten Mehrverkehrs

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.09.2009 - Aktenzeichen 9 WF 287/09

DRsp Nr. 2010/16265

Anforderungen an die Darlegung des Anfangsverdachts für eine Vaterschaftsanfechtungsklage; Berücksichtigung eingeräumten Mehrverkehrs

Die Einräumung eines Mehrverkehrs durch die Mutter ruft den für die Vaterschaftsanfechtungsklage begründeten Anfangsverdacht nur hervor, wenn der anderweitige Geschlechtsverkehr gerade innerhalb der Empfängniszeit erfolgt sein soll.

Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 7. Juli 2009 gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers vom 30. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1599; ZPO § 114 S. 1;

Gründe:

Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat zutreffend gem. § 114 ZPO die Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Vaterschaftsanfechtungsklage verneint.