OLG Hamm - Beschluss vom 25.02.2014
1 UF 213/13
Normen:
BGB § 1773;
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 1869/12

Anforderungen an die Ermittlung des Alters eines Flüchtlings aus Afrika

OLG Hamm, Beschluss vom 25.02.2014 - Aktenzeichen 1 UF 213/13

DRsp Nr. 2014/15450

Anforderungen an die Ermittlung des Alters eines Flüchtlings aus Afrika

1. Verweigert ein nach seinen Angaben minderjähriger Flüchtling die zumutbaren körperlichen Untersuchungen zur Bestimmung seines Mindestalters, so ist im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob das einen belastbaren Schluss auf falsche Altersangaben rechtfertigt. 2. Zumindest dann, wenn nach den eigenen Angaben des Betroffenen der Eintritt der Volljährigkeit unmittelbar bevorstand, ist er so zu behandeln, als sei nach Ausschöpfung aller zumutbaren Untersuchungen Minderjährigkeit nicht auszuschließen gewesen. In diesen Fällen muss die Verpflichtung des Staates zur Gewährleistung des Kindeswohls durch Bestellung eines Vormundes Vorrang haben, jedenfalls dann, wenn der Betroffene die Vormundschaft trotz möglicher Volljährigkeit will. Ihm ist daher die Chance zu geben, noch vor dem sicheren Eintritt der Volljährigkeit mit Hilfe eines Vormundes seinen ausländerrechtlichen Status klären zu lassen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld abgeändert.

Für den Beteiligten zu 1) wird gemäß § 1773 BGB eine Vormundschaft eingerichtet.

Zum Vormund wird das Jugendamt X bestellt.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.