OLG Thüringen - Beschluss vom 17.06.2004
1 Ss 347/03
Normen:
StGB § 170 ; StPO §§ 261 267 ; StPO § 261 § 267 ;
Fundstellen:
StV 2005, 213

Anforderungen an die Feststellung der Leistungsfähigkeit des Angeklagten bei Verletzung der Unterhaltspflicht

OLG Thüringen, Beschluss vom 17.06.2004 - Aktenzeichen 1 Ss 347/03

DRsp Nr. 2005/14167

Anforderungen an die Feststellung der Leistungsfähigkeit des Angeklagten bei Verletzung der Unterhaltspflicht

»1. Bei einer Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 170 StGB ist die Leistungsfähigkeit vom Strafrichter im Urteil in der Weise festzustellen, dass angegeben wird, welchen Betrag der Täter mindestens hätte leisten können. Außerdem müssen die Beurteilungsgrundlagen (tatsächliches oder erzielbares Einkommen, zu berücksichtigende Lasten, Eigenbedarf usw.) so genau dargelegt werden, dass eine Überprüfung der vom Tatrichter angenommenen Leistungsfähigkeit möglich ist.2. Wird die Leistungsfähigkeit mit erzielbarem Einkommen begründet, so sind die beruflichen Fähigkeiten und Möglichkeiten unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in dem betreffenden Zeitraum festzustellen; allgemeine Behauptungen genügen dafür nicht. Auf dieser Grundlage muss dann nach den Gegebenheiten des Arbeitsmarktes ermittelt werden, welche Beträge der Unterhaltspflichtige durch eine zumutbare Arbeit hätte mindestens verdienen können.«

Normenkette:

StGB § 170 ; StPO §§ 261 267 ; StPO § 261 § 267 ;

Gründe: