SchlHOLG - Urteil vom 25.02.2004
12 UF 23/02
Normen:
BGB § 1378 Abs. 1, 3 § 1381 § 1408 § 1410 § 1411 § 1570 § 1573 Abs. 2 § 1579 Nr. 6 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 808

Anforderungen an die Form des Ausschlusses des Zugewinnausgleichs vor Eheschließung; Erwerbsobliegenheit einer Lehrerin; Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs wegen erschwerter Lebensumstände des Unterhaltsverpflichteten

SchlHOLG, Urteil vom 25.02.2004 - Aktenzeichen 12 UF 23/02

DRsp Nr. 2004/19917

Anforderungen an die Form des Ausschlusses des Zugewinnausgleichs vor Eheschließung; Erwerbsobliegenheit einer Lehrerin; Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs wegen erschwerter Lebensumstände des Unterhaltsverpflichteten

1. Der Zugewinnausgleich kann nicht durch mündliche Vereinbarung der Parteien vor der Eheschließung, sondern nur durch notariellen Ehevertrag ausgeschlossen werden. 2. Die Geltendmachung des Zugewinnausgleichsanspruchs ist nicht grob unbillig, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte nur deshalb auf die Vereinbarung von Gütertrennung verzichtet hat, weil der berechtigte Ehegatte zugesagt hat, keine Ansprüche in bezug auf Immobilien und eine Lebensversicherung zu erheben. 3. Eine etwas mehr als halbschichtige Tätigkeit einer Lehrerin, die ein 13-jähriges Kind zu betreuen hat, ist nicht überobligationsmäßig. 4. Die fortgesetzte Verhinderung des Umgangsrechts führt nur in besonders schwerwiegenden Fällen zu einer Verwirkung des Ehegattenunterhaltsanspruchs gem. § 1579 Nr. 6 BGB. 5. Sind die Lebensumstände des Unterhaltsverpflichteten durch Krankheit erschwert, so ist eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs um monatlich etwa 100 EUR angemessen.

Normenkette:

BGB § 1378 Abs. 1, 3 § 1381 § 1408 § 1410 § 1411 § 1570 § 1573 Abs. 2 § 1579 Nr. 6 ;
Fundstellen
FamRZ 2004, 808