OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.03.2017
20 W 243/16
Normen:
PStG § 2 Abs. 1; PStG § 51; PStG § 53; EGBGB Art. 5 Abs. 1; EGBGB Art. 10; BGB § 129 Abs. 1; BGB § 1617a Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Hanau, vom 04.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 41 III 4/14

Anforderungen an die Form einer Namensbestimmungserklärung in öffentlich beglaubigter Form vor dem Standesbeamten abgegebene Erklärung beider Elternteile hinsichtlich der Anerkennung der Vaterschaft für ein Kind

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.03.2017 - Aktenzeichen 20 W 243/16

DRsp Nr. 2017/7714

Anforderungen an die Form einer Namensbestimmungserklärung in öffentlich beglaubigter Form vor dem Standesbeamten abgegebene Erklärung beider Elternteile hinsichtlich der Anerkennung der Vaterschaft für ein Kind

Zur Auslegung der von den Eltern im Rahmen der Vaterschaftsanerkennung angegebenen Willenserklärungen als Namensbestimmungserklärung nach § 1617a Abs. 2 BGB

Ein in öffentlich beglaubigter Form vor dem Standesbeamten abgegebene Erklärung beider Elternteile hinsichtlich der Anerkennung der Vaterschaft für ein Kind kann auch eine wirksame Bestätigung und erneute Erklärung zur gemeinsamen Wahl des Familiennamens des Kindes enthalten.

Tenor

Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts vom 4. April 2014 wird aufgehoben.

Das Standesamt wird angewiesen, den Eintrag im Geburtenregister für das eingangs bezeichnete Kind im Wege der Folgebeurkundung dahingehend zu berichtigen, dass der Familienname des Kindes X lautet.

Beschwerdewert: 5.000,-- EURO

Normenkette:

PStG § 2 Abs. 1; PStG § 51; PStG § 53; EGBGB Art. 5 Abs. 1; EGBGB Art. 10; BGB § 129 Abs. 1; BGB § 1617a Abs. 2;

Gründe

I.