BGH - Beschluß vom 11.09.2007
XII ZB 109/04
Normen:
ZPO § 233 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 95
BRAK-Mitt 2008, 16
FamRZ 2007, 2059
FuR 2007, 566
MDR 2007, 1458
NJW 2007, 3497
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 27.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 UF 338/03
AG Münster, vom 08.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 47 F 362/03

Anforderungen an die Organisation eines Anwaltsbüros hinsichtlich der Notierung und Überwachung von Fristen; Beauftragung einer Auszubildenden mit der Fristüberwachung

BGH, Beschluß vom 11.09.2007 - Aktenzeichen XII ZB 109/04

DRsp Nr. 2007/19112

Anforderungen an die Organisation eines Anwaltsbüros hinsichtlich der Notierung und Überwachung von Fristen; Beauftragung einer Auszubildenden mit der Fristüberwachung

»a) Ein Rechtsanwalt darf mit der Notierung und Überwachung von Fristen grundsätzlich nur voll ausgebildetes und sorgfältig überwachtes Personal betrauen, nicht dagegen noch auszubildende Kräfte (Festhaltung Senatsbeschluss vom 15. November 2000 - XII ZB 53/00 - FuR 2001, 273 und BGH Beschluss vom 6. Februar 2006 - II ZB 1/05 - NJW 2006, 1520).b) Auch wenn es in Ausnahmefällen wegen Personalmangels zulässig sein sollte, eine Auszubildende mit der Fristüberwachung zu betrauen, muss eine Kontrolle durch den Rechtsanwalt selbst oder andere geeignete Kräfte gewährleistet sein, durch die sichergestellt wird, dass alle von dem Auszubildenden bearbeiteten Fristen überprüft werden. Bloße Stichproben reichen dafür nicht aus.«

Normenkette:

ZPO § 233 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat den Beklagten mit Teilanerkenntnis- und Schlussurteil verurteilt, an die Klägerin rückständigen und laufenden Trennungsunterhalt zu zahlen.