Auf die befristete Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dorsten vom 23. September 2008 nebst dem ihm zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Anordnung eines Umgangsrechts vom 1. Juli 2008 - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht - Familiengericht - Dorsten zurückverwiesen.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung eines Umgangsrechts mit seinem Enkelsohn, dem am 2. 7. 2004 geborenen F E, dem Sohn der Antragsgegner.
Der am xxx geborene Antragsteller ist der Großvater des betroffenen Kindes. Dieses lebt im Haushalt der Antragsgegner, bei denen es sich um den Sohn und die Schwiegertochter des Antragstellers handelt.
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