OLG Hamm - Beschluss vom 16.12.2008
2 UF 195/08
Normen:
FGG § 50 Abs. 3; FGG § 50b Abs. 1; BGB § 1685 Abs. 1;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2009, 696
Vorinstanzen:
AG Dorsten, vom 23.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 191/08

Anforderungen an die Sachaufklärung im FGG-Verfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2008 - Aktenzeichen 2 UF 195/08

DRsp Nr. 2009/13577

Anforderungen an die Sachaufklärung im FGG -Verfahren

Im Verfahren über ein Umgangsrecht der Großeltern mit einem vierjährigen Kind ist das Kind persönlich anzuhören, da die Entscheidung maßgeblich von dessen Willen und der Qualität seiner Bindung an die Großeltern abhängt.

Tenor:

Auf die befristete Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dorsten vom 23. September 2008 nebst dem ihm zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Anordnung eines Umgangsrechts vom 1. Juli 2008 - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht - Familiengericht - Dorsten zurückverwiesen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FGG § 50 Abs. 3; FGG § 50b Abs. 1; BGB § 1685 Abs. 1;

Gründe:

Der Antragsteller begehrt die Anordnung eines Umgangsrechts mit seinem Enkelsohn, dem am 2. 7. 2004 geborenen F E, dem Sohn der Antragsgegner.

Der am xxx geborene Antragsteller ist der Großvater des betroffenen Kindes. Dieses lebt im Haushalt der Antragsgegner, bei denen es sich um den Sohn und die Schwiegertochter des Antragstellers handelt.