OLG Saarbrücken - Beschluss vom 21.01.2013
6 UF 440/12
Normen:
VersAusglG § 26; VersAusglG § 19 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Homburg-Saar, vom 02.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 203/11

Anforderungen an die Sachaufklärung im Verfahren über den Versorgungsausgleich

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.01.2013 - Aktenzeichen 6 UF 440/12

DRsp Nr. 2013/5522

Anforderungen an die Sachaufklärung im Verfahren über den Versorgungsausgleich

1. Es stellt einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) dar, wenn über Grund und Höhe der dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte keine oder keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden sind. Der Grundsatz reicht soweit, wie die durch weitere Ermittlungen hervortretenden Tatsachen zumindest möglicherweise Einfluss auf die Entscheidung haben können. 2. In die amtswegige Klärung von Lücken im Versicherungsverlauf des einen Ehegatten ist regelmäßig auch der andere Ehegatte einzubeziehen. 3. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Ehegatte ausländische Anrechte erworben hat, so ist dies und gegebenenfalls zumindest annähernd deren Höhe - abgesehen von offensichtlichen Bagatellfällen - aufzuklären, wenn die Anwendungssperre des § 19 Abs. 3 VersAusglG in Betracht kommen kann.

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 2. November 2012 - 9 F 203/11 VA - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht - Familiengericht - in Homburg zurückverwiesen.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.

3. Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens: 1.000 EUR.