BGH - Urteil vom 19.01.1994
XII ZR 190/92
Normen:
BGB § 209 Abs. 1, § 211 Abs. 2, § 1378 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
DRsp I(165)241a-b (Ls)
EzFamR aktuell 1994, 139
FamRZ 1994, 751
FuR 1994, 172
JuS 1994, 885
NJW-RR 1994, 514
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
AG Duisburg,

Anforderungen an die Unterbrechung der Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich; Unterbrechung durch Einreichung einer unzulässigen Klage; Begriff des Weiterbetreibens des Rechtsstreits

BGH, Urteil vom 19.01.1994 - Aktenzeichen XII ZR 190/92

DRsp Nr. 1994/3534

Anforderungen an die Unterbrechung der Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich; Unterbrechung durch Einreichung einer unzulässigen Klage; Begriff des Weiterbetreibens des Rechtsstreits

Für die Unterbrechung der Verjährung des Anspruches auf Zugewinnausgleich ist es nicht erforderlich, daß der Berechtigte von Anfang an einen Hauptantrag auf Verurteilung zur Zahlung stellt. Die Unterbrechung der Verjährung tritt vielmehr schon dann ein, wenn der Zugewinnausgleichsanspruch in irgendeiner Form als Leistungsantrag gerichtlich geltend gemacht wird, wobei es ausreichend sein kann, daß der Berechtigte beantragt, daß ihm im Wege des Zugewinnausgleichs die Miteigentumshälfte an der Heimstätte übertragen wird. Auch eine unzulässige Klage unterbricht die Verjährung ebenso wie eine sachlich unbegründete Klage. Jede Prozeßhandlung, die dazu bestimmt und geeignet ist, einen stillstehenden Prozeß wieder in Gang zu bringen, fällt unter den Begriff des Weiterbetreibens des Rechtsstreites i.S.d. § 211 Abs. 2 BGB. Es ist daher anerkannt, daß ein Rechtsstreit auch durch ein Gesuch um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe weiterbetrieben werden kann.

Normenkette:

BGB § 209 Abs. 1, § 211 Abs. 2, § 1378 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand: