OLG Bremen, Beschluss vom 16.07.2003 - Aktenzeichen 5 WF 42/02
DRsp Nr. 2004/15173
Anforderungen an die zu erteilende Auskunft
»1.Hat der Träger einer betrieblichen Altersversorgung einem Dritten die Ermittlung der Versorgungsbezüge übertragen, so handelt es sich bei dem Dritten um eine "sonstige Stelle" i. S. der §§ 11 Abs. 2VAHRG 53b Abs. 2FGG , die kostenlos die für die Durchführung des Versorgungsausgleichs erforderliche Auskunft zu erteilen hat.2. Die zu erteilende Auskunft hat die Betriebsrente der Höhe nach konkret zu errechnen, es sei denn, eine konkrete Berechnung wäre aus besonderen Gründen ausnahmsweise nicht zumutbar, wie z. B. bei einer Gesamtversorgung, der nicht die tatsächlichen Einkommensverhältnisse zugrunde zu legen sind, sondern die Einkünfte aus der bei Ehezeitende ausgeübten Tätigkeit (beruflicher Aufstieg).«