Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. April 2010 ist wirkungslos.
Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten gerichtskostenfreien Verfahrens.
I
Die Beteiligten haben im Ausgangsverfahren darüber gestritten, ob das Jugendamt der Beklagten verpflichtet ist, die Elterneignung der Klägerin zu 1 als Adoptionsbewerberin nach § 7 Abs. 3 Satz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes (AdVermiG) zu prüfen.
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