BVerwG - Urteil vom 01.09.2011
5 C 21.10
Normen:
AdVermiG § 7 Abs. 3 S. 1; VwGO § 173; ZPO § 269 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2012, 140
Vorinstanzen:
VG München, - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 09.4652

Anforderungen an eine Erledigungsfeststellung nach einseitiger Erledigungserklärung und objektivem Eintritt des erledigenden Ereignisses

BVerwG, Urteil vom 01.09.2011 - Aktenzeichen 5 C 21.10

DRsp Nr. 2011/18056

Anforderungen an eine Erledigungsfeststellung nach einseitiger Erledigungserklärung und objektivem Eintritt des erledigenden Ereignisses

Die Feststellung der Hauptsacheerledigung auf die einseitige Erledigungserklärung der Klägerseite hin erfordert nur dann die Überprüfung der Zulässigkeit und der Begründetheit des ursprünglichen Klagebegehrens, wenn die Beklagtenseite sich für ihren Widerspruch gegen die Erledigungserklärung und ihr Festhalten an ihrem bisherigen Antrag auf ein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung berufen kann, dass die Klage vor ihrer Erledigung unzulässig oder unbegründet war.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. April 2010 ist wirkungslos.

Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten gerichtskostenfreien Verfahrens.

Normenkette:

AdVermiG § 7 Abs. 3 S. 1; VwGO § 173; ZPO § 269 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I

Die Beteiligten haben im Ausgangsverfahren darüber gestritten, ob das Jugendamt der Beklagten verpflichtet ist, die Elterneignung der Klägerin zu 1 als Adoptionsbewerberin nach § 7 Abs. 3 Satz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes (AdVermiG) zu prüfen.