OLG Hamm - Beschluss vom 28.10.2005
11 WF 328/05
Normen:
BGB § 261 § 1360 § 1361 Abs. 4 Satz 4 §§ 1601 ff. § 1605 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 888 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 865
OLGReport-Hamm 2006, 280
Vorinstanzen:
AG Ibbenbüren, vom 14.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 746/02

Anforderungen an Erfüllung des unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruchs gemäß § 1605 BGB

OLG Hamm, Beschluss vom 28.10.2005 - Aktenzeichen 11 WF 328/05

DRsp Nr. 2006/2797

Anforderungen an Erfüllung des unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruchs gemäß § 1605 BGB

»Die unterhaltsrechtliche Auskunftspflicht gem. § 1605 BGB ist dann nicht erfüllt, wenn die relevanten Angaben auf 4 Schriftsätze über einen Zeitraum von Dezember 2004 bis September 2005 verteilt sind. Es fehlt dann an einer ausreichend klaren Gesamterklärung.«

Normenkette:

BGB § 261 § 1360 § 1361 Abs. 4 Satz 4 §§ 1601 ff. § 1605 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 888 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 793 ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde ist in der Sache unbegründet. Das Amtsgericht hat dem Zwangsmittelantrag der Klägerin nach § 888 I ZPO durch den angefochtenen Beschluss zu Recht entsprochen, da der Beklagte seiner durch Teilanerkenntnisurteil des Amtsgerichts vom 22.01.2004 titulierten Auskunftsverpflichtung bislang nicht in der geschuldeten Form nachgekommen ist, so dass er sich nicht mit Erfolg auf Erfüllung berufen kann.

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