OLG Naumburg - Beschluss vom 23.06.2006
3 UF 22/06
Normen:
ZPO § 253 § 621 Abs. 1 Nr. 7 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 565
OLGReport-Naumburg 2007, 55
Vorinstanzen:
AG Gardelegen, vom 06.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 74/05

Anforderungen an Verfahren zur Verteilung des ehegemeinschaftlichen Hausrates

OLG Naumburg, Beschluss vom 23.06.2006 - Aktenzeichen 3 UF 22/06

DRsp Nr. 2006/26411

Anforderungen an Verfahren zur Verteilung des ehegemeinschaftlichen Hausrates

»1. Grundsätzlich reicht für die Einleitung eines Verfahrens zur Aufteilung des Hausrats ein Antrag. Ein Sachantrag nach § 253 ZPO ist deshalb nicht erforderlich. 2. Entscheidungen über Hausratsteilung müssen so konkret gefasst sein, dass der Gerichtsvollzieher sie auch vollstrecken kann. 3. Im Zweifel muss - wenn die Parteien die notwendigen Daten nicht beibringen - der Hausratsrichter im Wege des Augenscheins nach § 12 FGG feststellen, welche Hausratsgegenstände vorhanden sind.«

Normenkette:

ZPO § 253 § 621 Abs. 1 Nr. 7 ; FGG § 12 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um die Hausratsverteilung.

Das Amtsgericht hat mit vom Antragsteller angefochtenem Beschluss vom 06.02.2006 (Bl. 80 - 83 d. A.), nachdem der Antragsteller lediglich das Wohnzimmer begehrt hat, den gesamten Hausrat verteilt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit dem er weiterhin nur die Einrichtungsgegenstände des vormals gemeinsam genutzten ehegemeinschaftlichen Wohnzimmers begehrt.

Demgegenüber bittet die Antragsgegnerin um Klärung der Rechte an den vormals ehegemeinschaftlich genutzten PKW's.

II.

Das Rechtsmittel des Antragstellers ist als befristete Beschwerde nach den §§ 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO statthaft.

In der Sache führt das Rechtsmittel zu einem vorläufigen Erfolg.