OLG Köln - Beschluß vom 07.01.2003
16 Wx 18/03
Normen:
FGG § 12 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1748
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 495/02
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen XIV 936/02

Anhörung des Betroffenen zum Zwecke der Amtsaufklärung

OLG Köln, Beschluß vom 07.01.2003 - Aktenzeichen 16 Wx 18/03

DRsp Nr. 2003/4127

Anhörung des Betroffenen zum Zwecke der Amtsaufklärung

Sind die schriftlichen Angaben des betroffenen Ausländers, auf welchem Wege er nach seiner ersten Ausweisung die Bundesrepublik freiwillig verlassen und wie er später wieder in die Bundesrepublik eingereist sein will, gänzlich substanzlos, so kann ohne persönliche Anhörung des Ausländers, in der ihm Gelegenheit gegeben wird, seine Angaben überprüfbar zu substantiieren, allein hieraus noch nicht geschlossen werden, er sei erst gar nicht ausgereist, sondern in die Illegalität abgetaucht gewesen.

Normenkette:

FGG § 12 ;

Gründe:

Die nach §§ 3, 7 FEVG, 103 Abs. 2 AuslG, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, weil der angefochtene Beschluss nicht frei von Rechtsfehlern ist (§§ 27 FGG, 546 ZPO).

Das Landgericht wird erneut zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für die Anordnung von Abschiebungshaft nach §§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 5 AuslG vorliegen.

Nach Aktenlage durfte das Landgericht ohne weitere Ermittlungen nicht davon ausgehen, dass der Betroffene ohne Benachrichtigung der Ausländerbehörde seinen Aufenthaltsort im Bundesgebiet gewechselt hat (§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG) und er sich der Abschiebung entziehen will (§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG).