I. Die Mutter der Kinder A, geboren im Jahr 1981, B, geboren im Jahr 1985, und C, geboren im Jahr 1992, starb am 25.4.1995. Der Vater war bereits 1992 verstorben. Die Mutter hatte am 21.4.1995 als ihren letzten Willen verfügt, daß ihre Kinder in die Obhut und Pflege ihrer Eltern kommen sollen. Am 12.6.1995 wurde der Großvater mütterlicherseits (Beteiligter zu 4) zum Vormund bestellt.
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