BayObLG - Beschluß vom 11.06.1997
1Z BR 74/97
Normen:
BGB § 1837 Abs. 4, § 1666 Abs. 1 ; FGG § 50b;
Fundstellen:
BayObLGZ 1997 Nr. 31
BayObLGZ 1997, 175
EzFamR aktuell 1997, 303
FamRZ 1997, 1429
NJW-RR 1997, 1437
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt,
AG Bad Neustadt,

Anhörung des Kindes im Beschwerdeverfahren über Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrecht

BayObLG, Beschluß vom 11.06.1997 - Aktenzeichen 1Z BR 74/97

DRsp Nr. 1997/6436

Anhörung des Kindes im Beschwerdeverfahren über Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrecht

»Im Verfahren über die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts des zum Vormund bestellten Großvaters eines verwaisten Kindes ist das Kind grundsätzlich vom Beschwerdegericht erneut persönlich anzuhören, wenn die Anhörung durch das Amtsgericht fast ein Jahr zurückliegt und das Kind in dieser Zeit weiter von seinen Großeltern betreut worden ist.«

Normenkette:

BGB § 1837 Abs. 4, § 1666 Abs. 1 ; FGG § 50b;

Gründe:

I. Die Mutter der Kinder A, geboren im Jahr 1981, B, geboren im Jahr 1985, und C, geboren im Jahr 1992, starb am 25.4.1995. Der Vater war bereits 1992 verstorben. Die Mutter hatte am 21.4.1995 als ihren letzten Willen verfügt, daß ihre Kinder in die Obhut und Pflege ihrer Eltern kommen sollen. Am 12.6.1995 wurde der Großvater mütterlicherseits (Beteiligter zu 4) zum Vormund bestellt.