OLG München - Beschluss vom 20.06.2006
12 UF 767/06
Normen:
FGG § 29a; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 1565/05

Anhörungsrüge im Zusammenhang mit einer UmgangsregelungReichweite der GehörspflichtKeine Pflicht zum Folgen von Parteivortrag

OLG München, Beschluss vom 20.06.2006 - Aktenzeichen 12 UF 767/06

DRsp Nr. 2022/14124

Anhörungsrüge im Zusammenhang mit einer Umgangsregelung Reichweite der Gehörspflicht Keine Pflicht zum Folgen von Parteivortrag

Tenor

I.

Der Beschluss vom 11.05.2006 wird in I. 1. zur Kiarstellung wie folgt neu gefasst:

Bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes verbleibt es bei dem durch das Amtsgericht Rosenheim - Familiengericht - angeordneten Urngang an jedem 2. Sonntag im Monat.

II.

Die Anharungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 11.05.2006 wird zurückgewiesen.

III.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Normenkette:

FGG § 29a; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt eine gerichtliche Umgangsregelung mit seinem Sohn, der von der Antragsgegnerin, der getrennt lebenden Ehefrau des Antragstellers, betreut wird.

Der Senat hat im Beschwerdeverfahren elne umfangreiche, differenzierte und welt in die Zukunft wirkende Umgangsregelung getroffen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Mit Schriftsatz vom 30. 5. 2006 erhob die ProzessbevoHmàchtigte des Antragstellers Anhörungsrüge und beantragte, das Verfahren fortzuführen. AuRerdem wurde eine Berichtigung des Beschlusstenors beantragt.

II.