Der Beschluss vom 11.05.2006 wird in I. 1. zur Kiarstellung wie folgt neu gefasst:
Bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes verbleibt es bei dem durch das Amtsgericht Rosenheim - Familiengericht - angeordneten Urngang an jedem 2. Sonntag im Monat.
II.Die Anharungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 11.05.2006 wird zurückgewiesen.
III.Der Antragsteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
I.
Der Antragsteller begehrt eine gerichtliche Umgangsregelung mit seinem Sohn, der von der Antragsgegnerin, der getrennt lebenden Ehefrau des Antragstellers, betreut wird.
Der Senat hat im Beschwerdeverfahren elne umfangreiche, differenzierte und welt in die Zukunft wirkende Umgangsregelung getroffen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Mit Schriftsatz vom 30. 5. 2006 erhob die ProzessbevoHmàchtigte des Antragstellers Anhörungsrüge und beantragte, das Verfahren fortzuführen. AuRerdem wurde eine Berichtigung des Beschlusstenors beantragt.
II.
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