OLG Dresden - Beschluß vom 25.10.1999
15 W 1620/99
Normen:
FGG § 69g Abs. 5 § 70m Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 11-T-3764/99

Anhörungsverfahren bei Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung

OLG Dresden, Beschluß vom 25.10.1999 - Aktenzeichen 15 W 1620/99

DRsp Nr. 2000/258

Anhörungsverfahren bei Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung

1. Nach §§ 70m Abs. 3, 69g Abs. 5 Satz 2 FGG darf die Anhörung eines Betroffenen nur dann durch einen beauftragten Richter erfolgen, wenn von vornherein anzunehmen ist, dass das Beschwerdegericht das Ergebnis der Ermittlungen auch ohne eigenen Eindruck von dem Betroffenen zu würdigen vermag.2. Die Vorschrift des § 69g Abs. 5 Satz 2 FGG ist durch Artikel 2 Nr. 9 b BtÄndG neu gefasst worden. Soweit der Gesetzgeber durch die Neufassung eine Lockerung des Anwendungsbereichs über objektiv eindeutige, seltene Ausnahmefälle hinaus beabsichtigt hat, hat er dennoch durch den Wortlaut des Gesetzes eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass eine Anhörung durch die voll besetzte Kammer der Regelfall und die Übertragung der Anhörung auf einen beauftragten Richter die Ausnahme darstellt.3. Es ist daher im Einzelfall vom Beschwerdegericht zu prüfen, ob es von vornherein annehmen kann, ob es das Ergebnis der Ermittlungen auch ohne einen eigenen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen zu würdigen vermag. In Betracht kommen weiterhin lediglich Konstellationen in denen ein persönlicher Eindruck vom Betroffenen entbehrlich ist.

Normenkette:

FGG § 69g Abs. 5 § 70m Abs. 3 ;

Gründe:

I.